Vollversammlung
Die Vollversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden als Mitglieder. Die Vertretung des Bürgermeisters in der Vollversammlung richtet sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000.
Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen richtet sich nach der Menge des Wassers, das in dem der Berechnung vorangegangenen Jahr in der Verbandsgemeinde aus der Wasserleitung bezogen wurde. Die Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch hat eine Stimme. Jeder der übrigen Gemeinden kommen so viele Stimmen zu, als deren Wasserverbrauch ein Vielfaches dessen Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch beträgt.
Der Vollversammlung sind vorbehalten:
- die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über den Umfang von Bauvorhaben und die Aufnahme von Darlehen,
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages und des Dienstpostenplanes,
- die Beschlussfassung über die Wasserleitungs- und die Wassergebührenordnung,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Verbandsorgane,
- die Beschlussfassung über die Regelung der Besoldung und der Dienstverhältnisse der Bediensteten,
- die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden,
- die Beschlussfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder in
welchen der Vorstand die Entscheidung der Vollversammlung anruft, - die Beschlussfassung über die eigene Geschäftsordnung und jene des Vorstandes.
Die Vollversammlung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammenzutreten.

