Vorstand
Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und neun weiteren Mitgliedern. Sie werden von den Mitgliedern der Vollversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt nach den für die Wahl des Bürgermeisters geltenden Vorschriften der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBI. 0350.
Zu den Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat einer Verbandsgemeinde angehören.
Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht der Gemeinderatswahlperiode.
Die Wahl des Vorstandes hat binnen acht Wochen nach Durchführung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
| Obmann | LAbg. Bgm. Christoph Kainz / Marktgemeinde Pfaffstätten |
| Obmann-Stellvertreter | Bgm. Alfred Artmäuer / Marktgemeinde Günselsdorf |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Christian Flammer / Stadtgemeinde Bad Vöslau |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Jürgen Schrönkhammer / Stadtgemeinde Berndorf |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Anton Jenzer / Gemeinde Gaaden |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Robert Weber, MSc / Marktgemeinde Guntramsdorf |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Mag. Thaddäus Heindl / Gemeinde Hennersdorf |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Michaela Schneidhofer / Marktgemeinde Hernstein |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Dr. Christian Macho / Marktgemeinde Kottingbrunn |
| Vorstandsmitglied | Bgm. David Berl / Marktgemeinde Laxenburg |
| Vorstandsmitglied | Bgm. Sabrina Divoky / Stadtgemeinde Traiskirchen |
In einem Kalenderjahr hat der Vorstand wenigstens zu vier Sitzungen zusammenzutreten.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Aufsicht, die Verwaltung und Geschäftsführung, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Vollversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:
- die Baudurchführung und Bauabrechnung,
- die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Vollversammlung,
- der Abschluss von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten, durch die der Verband verpflichtet wird,
- die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen.
Den Mitgliedern des Vorstandes steht jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu.

