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Von der Quelle bis zum Wasserhahn
Ihr Trinkwasser

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und neun weiteren Mitgliedern. Sie werden von den Mitgliedern der Vollversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt nach den für die Wahl des Bürgermeisters geltenden Vorschriften der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBI. 0350.

Zu den Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat einer Verbandsgemeinde angehören.

Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht der Gemeinderatswahlperiode.

Die Wahl des Vorstandes hat binnen acht Wochen nach Durchführung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

Obmann LAbg. Bgm. Christoph Kainz / Marktgemeinde Pfaffstätten
Obmann-Stellvertreter Bgm. Alfred Artmäuer / Marktgemeinde Günselsdorf
Vorstandsmitglied Bgm. Christian Flammer / Stadtgemeinde Bad Vöslau
Vorstandsmitglied Bgm. Jürgen Schrönkhammer / Stadtgemeinde Berndorf
Vorstandsmitglied Bgm. Anton Jenzer / Gemeinde Gaaden
Vorstandsmitglied Bgm. Robert Weber, MSc / Marktgemeinde Guntramsdorf
Vorstandsmitglied Bgm. Mag. Thaddäus Heindl / Gemeinde Hennersdorf
Vorstandsmitglied Bgm. Michaela Schneidhofer / Marktgemeinde Hernstein
Vorstandsmitglied Bgm. Dr. Christian Macho / Marktgemeinde Kottingbrunn
Vorstandsmitglied Bgm. David Berl / Marktgemeinde Laxenburg
Vorstandsmitglied Bgm. Sabrina Divoky / Stadtgemeinde Traiskirchen

 

In einem Kalenderjahr hat der Vorstand wenigstens zu vier Sitzungen zusammenzutreten.

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Aufsicht, die Verwaltung und Geschäftsführung, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Vollversammlung vorbehalten sind.

Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:

  1. die Baudurchführung und Bauabrechnung,
  2. die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Vollversammlung,
  3. der Abschluss von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten, durch die der Verband verpflichtet wird,
  4. die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen.

Den Mitgliedern des Vorstandes steht jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu.